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Wer darf Hubarbeitsbühnen bedienen?

Arbeitssicherheit

Hubarbeitsbühnen sind effektive Arbeitsmittel – aber gerade deshalb gilt: Die Arbeit in der Höhe ist risikoreich und verlangt qualifizierte Bediener. In diesem Artikel geht es um die Anforderungen an Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen: gesetzliche Vorgaben, fachliche Befähigung, gesundheitliche Eignung und die konkrete Umsetzung im Betrieb. Sie erfahren, wer laut Vorschriften überhaupt bedienen darf welche Inhalte eine DGUV‑konforme Ausbildung nach 308‑008 umfasst. Außerdem klären wir die Grenze zwischen der kurzen Einweisung bei Geräteübergabe und der formalen Schulung.

Wer darf Hubarbeitsbühnen bedienen?

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Nachgewiesene Befähigung (SYSTEM-CARD Schulung)
  • Schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber / Betreiber
  • Körperliche und geistige Eignung (arbeitsmedizinische Empfehlung z. B. G25 beachten)
  • Teilnahme an regelmäßigen (jährlichen) betrieblichen Unterweisungen (SYSTEM-CARD Jahresunterweisung)

Umsetzung in der Praxis — Was Arbeitgeber tun müssen

  1. Körperliche und geistige Eignung sicherstellen
    • Bediener müssen in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein; Ausnahmen für Jugendliche nur unter fachlicher Aufsicht während der Berufsausbildung und mit schriftlich benannter Aufsichtsperson.
    • Arbeitsmedizinische Eignungsprüfung veranlassen: Beauftragen Sie den Betriebsarzt zur Eignungsuntersuchung (z. B. Orientierung an G25; zusätzliche Prüfungen je nach Einsatz, z. B. G41).
  2. Ausbildung und Nachweis sicherstellen
    • Bediener müssen eine nachgewiesene Befähigung haben (z. B. SYSTEM‑CARD / Fahrausweis oder gleichwertige Schulung nach DGUV 308‑008 / ISO 18878). Diese Befähigung ist Grundlage für die spätere schriftliche Beauftragung.
    • Bei Teilnahme am Straßenverkehr (z. B. Lkw‑Arbeitsbühne) ist die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
  3. Schriftliche Beauftragung ausstellen und dokumentieren
    • Die Beauftragung muss klar benennen, welche Person welche Maschine an welchem Einsatzort bedienen darf.
  4. Regelmäßige Unterweisungen durchführen
    • Betriebsinterne Auffrischungen (jährlich) durchführen & dokumentieren.

Einweisung vs. Schulung vs. Unterweisung

Die Begriffe werden im Alltag häufig vermischt – wichtig ist: Sie haben unterschiedliche Tiefe, Rechtswirkung und Verantwortlichkeiten.

Schulung

  • Ziel: Vermittlung der vollständigen Befähigung zur sicheren, eigenständigen Bedienung verschiedener Hubarbeitsbühnen (inkl. Sonderbauarten).
  • Inhalt: Rechtsgrundlagen, Gefährdungsbeurteilung, Rettungskonzepte, Standsicherheits‑Prinzipien, praktische Fahr‑ und Arbeitstechniken, Notfallmaßnahmen.
  • Ergebnis: Prüfungsnachweis / Fahrausweis; Grundlage für die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Unterweisung

  • Ziel: Wiederholung und Anpassung sicherheitsrelevanter Inhalte an betriebliche Rahmenbedingungen (jährlich oder bei geänderten Bedingungen).
  • Verantwortung: Arbeitgeber/Betreiber müssen die Unterweisungen organisieren und dokumentieren.

Einweisung bei Geräteübergabe

  • Zweck: Gerätespezifische Information über die konkrete Maschine (Lage der Bedienelemente, Not‑Stop / Notablass, Anschlagpunkte, Besonderheiten wie Abstützsysteme).
  • Dauer & Tiefe: Kurz (typischerweise 5–10 Minuten), fokussiert auf den konkreten Einsatzgegenstand.
  • Wichtige Klarstellung: Eine Einweisung bei der Übergabe entspricht nicht den Anforderungen einer DGUV‑konformen Schulung und ersetzt diese nicht. Sie schafft zwar kurzfristig Bedien‑Verständnis für das gelieferte Gerät, erfüllt aber nicht die vollständigen Lernziele, Prüfungsanforderungen und die rechtliche Grundlage für eine Beauftragung.

Der Rechtsrahmen

Wichtige Referenzen, die den Rahmen bilden:

  • DGUV Regel 100-500 (Kap. 2.10) — Betreiben von Hebebühnen
  • DGUV Grundsatz 308‑008 — Ausbildung und Beauftragung der Bediener
  • DGUV Information 208‑019 — Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
  • BetrSichV, ArbSchG, sowie technische Regeln (z. B. TRBS)

Diese Sammlung aus Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Normen bildet den rechts- und fachlichen Rahmen für den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Dabei haben die einzelnen Dokumente unterschiedliche Rechtswirkung und Funktionen:

  • Gesetze und Verordnungen (z. B. ArbSchG, BetrSichV, ProdSG) sind unmittelbar rechtlich verbindlich. Sie legen die Grundpflichten fest: Arbeitgeber müssen Gefährdungen beurteilen, geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und für Unterweisungen sorgen; Betreiber müssen für sichere Betriebsbedingungen und wiederkehrende Prüfungen sorgen.
  • Die DGUV‑Regelwerke (Regeln, Grundsätze, Informationen) sind von den Unfallversicherungsträgern erstellte Konkretisierungen und Auslegungen der gesetzlichen Pflichten. Sie sind zwar keine Gesetze im formalen Sinn, haben aber praktisch verbindlichen Charakter: Werden die Vorgaben nicht eingehalten, kann das zu Beanstandungen durch die Unfallversicherung und zu Haftungsfolgen führen. DGUV Regel 100‑500 Kapitel 2.10 liefert die praktische Basis zum Betreiben von Hebebühnen, DGUV Grundsatz 308‑008 regelt konkret Ausbildung und Beauftragung, und DGUV‑Informationen bieten hilfreiche Checklisten und Unfallanalysen.
  • Technische Normen (z. B. DIN EN 280) beschreiben Konstruktions- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren; sie sind maßgeblich für Hersteller- und Prüfanforderungen und sollten bei Auswahl, Betrieb und Prüfung der Maschine beachtet werden.
  • TRBS geben ergänzende, betriebliche und technische Konkretisierungen zur Umsetzung der BetrSichV, z. B. zu Qualifikationsanforderungen der prüfenden Personen.

Geltungsbereich: gewerblich vs. privat

  • Primär richten sich ArbSchG, BetrSichV und die DGUV‑Regeln an Arbeitgeber, Betreiber und sonstige Verantwortliche im betrieblichen / gewerblichen Kontext. Das heißt: Viele Pflichten (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungspflicht, schriftliche Beauftragung von Bedienpersonen, regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen) gelten ausdrücklich für betriebliche Einsätze und damit für Unternehmen, öffentliche Auftraggeber, Handwerksbetriebe, Vermieter mit gewerblicher Tätigkeit etc.
  • Bei rein privater Nutzung (z. B. ein privater Grundstücksbesitzer, der gelegentlich einen Hubsteiger für Gartenarbeiten einsetzt) greifen die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten in der Regel nicht in vollem Umfang. Dennoch bestehen auch hier Verpflichtungen aus dem Produktsicherheitsrecht und aus der Verkehrssicherungspflicht: Maschinen müssen bestimmungsgemäß verwendet werden, Hersteller‑ und Betriebsanleitungen sind zu beachten und das Gerät darf nur in einwandfreiem technischen Zustand betrieben werden. Aus Sicherheits‑ und Haftungsgründen empfiehlt es sich auch bei privater Nutzung, die grundlegenden Prüfungen, eine Einweisung und sichere Verhaltensregeln anzuwenden.

Ausbildung nach DGUV 308‑008 — was bedeutet das?

Was ist der DGUV‑Grundsatz 308‑008?

Der DGUV‑Grundsatz 308‑008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ ist die fachliche Vorgabe der Unfallversicherungsträger, die regelt, welche Anforderungen an die Ausbildung von Bedienpersonen und an die formale Beauftragung gestellt werden. Er konkretisiert die gesetzlichen Pflichten (ArbSchG, BetrSichV) für den Bereich Hubarbeitsbühnen: Wer als Bediener tätig werden darf, welche Inhalte gelehrt werden müssen, dass praktische Fähigkeiten nachgewiesen werden sollen und dass die Beauftragung dokumentiert werden muss.

Welche Vorgaben enthält DGUV 308‑008?

Der Grundsatz definiert keine rein theoretische Checkliste, sondern stellt die Lern‑ und Prüfziele für eine befähigende Ausbildung. Wichtige, von 308‑008 geforderte bzw. explizit empfohlene Themenbereiche sind:

  • Rechtsgrundlagen und Verantwortlichkeiten
    • Arbeitsschutzpflichten von Arbeitgeber/Betreiber, Beauftragung, Dokumentation.
  • Gefährdungsbeurteilung und Einsatzplanung
    • Bewertung von Einsatzorten (Untergrund, Neigung, Wind, Hindernisse), Verkehrsführung, Ausschlusszonen und Rettungskonzept.
  • Maschinentechnik und Typenkenntnis
    • Aufbau und Hauptbestandteile verschiedener Bühnenarten (Scheren, Gelenk, Teleskop, LKW, Raupe), Herstellerhinweise und Betriebsanleitung, EN 280‑Bezug.
  • Standsicherheit, Lasten und Einsatzgrenzen
    • Tragfähigkeiten, Lastverteilung, Seitenkräfte, Einfluss von Wind und Neigung, Abstütz‑/Stabilisierungsmaßnahmen.
  • Bedienung und Fahr‑/Arbeitstechniken (Praxis)
    • Bedienorganik, Fahrbetrieb in Transport‑ und Arbeitsstellung, Korrektes Verstellen/Abstützen, Sicheres Arbeiten im Korb.
  • Sicherheits‑ und Notfunktionen
    • Not‑Stopp, Notablass, Abschaltfunktionen, Verhalten bei Ausfall und Störungen.
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Korb
    • Auswahl, Anlegen, Anschlagen an vorgesehenen Anschlagpunkten, Länge/Typ der Verbindungsmittel, Falldämpfer, Einschränkungen beim Verlassen des Korbes.
  • Tägliche Sicht‑ und Funktionsprüfung sowie Prüfbuch/Prüfintervalle
    • Inhalte der täglichen Kontrolle, Dokumentation von Mängeln, Zuständigkeiten; Hinweis auf wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen (UVV/Prüfbuch).
  • Rettung und Notfallorganisation
    • Praktische Abläufe zur Rettung aus dem Korb, Benennung von Verantwortlichen, Übung/Kommunikation.
  • Spezifische Module für Sonderbauarten
    • Ergänzende Inhalte für LKW‑Arbeitsbühnen (Verkehrsteilnahme), Gelenk‑ und Teleskopbühnen, Raupenbühnen etc.

Art und Dauer — was schreibt DGUV 308‑008 verbindlich vor?

DGUV 308‑008 fordert eine kombinierte Ausbildung mit Theorie und Praxis sowie den Nachweis der Befähigung (praktische Fertigkeiten und sachgerechte Anwendung des Gelernten). Es verlangt, dass die vermittelten Inhalte den betrieblichen Anforderungen und den eingesetzten Maschinentypen entsprechen.

Der Grundsatz legt keine starren Mindeststunden fest, sondern formuliert fachliche Lern‑ und Prüfziele. Gleichzeitig nennt der Grundsatz einen Orientierungswert: Für eine Basis‑Ausbildung wird in der Regel mindestens ein Tag als sinnvolle Dauer angegeben. Die tatsächliche Dauer richtet sich jedoch nach

  • dem Umfang der eingesetzten Maschinentypen (jede Bauart erfordern zusätzliche Module),
  • dem Einsatzspektrum und Risiko am Arbeitsplatz,
  • dem Vorwissen der Teilnehmer (Anfänger benötigen mehr Praxiszeit).

Kurz zusammengefasst: DGUV 308‑008 verlangt Theorie + Praxis, Abschlussprüfungen und einen an die Maschine bzw. Einsatzbedingungen angepassten Lehrplan. Obwohl keine festen Stunden vorgeschrieben sind, dient der Orientierungswert „in der Regel mindestens ein Tag“ als pragmatische Planungsgrundlage — erweitern Sie die Dauer jedoch bei komplexen Maschinen oder unerfahrenen Teilnehmern.

SYSTEM‑CARD Schulung — kurz, verbindlich und praxisnah

Die SYSTEM‑CARD Schulung für Hubarbeitsbühnen ist ein standardisiertes, qualitätsgeprüftes Ausbildungsangebot, das die fachlichen Lern‑ und Prüfziele von DGUV‑Grundsatz 308‑008 erfüllt. Das bedeutet: Theorie und Praxis sind so aufgebaut, dass Teilnehmende die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die abschließende Prüfung abgelegt und damit ein formaler Befähigungsnachweis (Fahrausweis/Zertifikat) für die geprüften Bauarten ausgestellt werden kann. Das Schulungssystem ist außerdem an internationale Standards wie ISO 18878 ausgerichtet und arbeitet mit zertifizierten Trainern und einem dokumentierten Qualitätsprozess.

Vorteile der SYSTEM‑CARD Schulung

  • Rechtskonform: Deckt die inhaltlichen Anforderungen von DGUV 308‑008 ab (Theorie, Praxis, Prüfungsnachweis).
  • Praxisorientiert: Praktische Übungen (z. B. Steuerungsfunktionen, Notablass, standsicheres Aufbauen/Abstützen) und Prüfungsfahrten sind feste Bestandteile.
  • Flexibel: Theoretischer Teil als E‑Learning verfügbar — 24/7/365, individuelles Lerntempo für jede/n Teilnehmer/in.
  • Effizient: Theorie online absolvieren, Praxis an einem separaten Präsenztermin — weniger Ausfallzeiten im Betrieb.
  • Regional vor Ort: Mobilift führt SYSTEM‑CARD Schulungen in Köln und Aachen durch.
  • Bundesweite Option: Auf Wunsch organisieren wir Schulungen über das SYSTEM LIFT Netzwerk deutschlandweit.
  • Dokumentation & Nachweis: Nach Abschluss erhalten Teilnehmer ein Zertifikat, das die ausgebildeten Bauarten aufführt — Grundlage für die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
  • Qualitätssicherung: Standardisierte Trainerqualifikation und Schulungsabläufe sorgen für gleichbleibende Ausbildungsqualität.

SYSTEM-CARD Schulung Arbeitsbühne

06.03.2026
Köln
8 Plätze frei
262 € pro Person Jetzt anfragen

SYSTEM-CARD Schulung Arbeitsbühne

13.03.2026
Köln
5 Plätze frei

Mit der SYSTEM‑CARD Schulung bekommen Ihre Mitarbeiter nicht nur die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern Sie als Arbeitgeber erfüllen damit auch eine zentrale Pflicht aus DGUV 308‑008: die fachgerechte Ausbildung und den Nachweis der Befähigung. Nutzen Sie die Kombination aus flexiblem E‑Learning und konzentrierter Praxisausbildung, um Aufwand und Ausfallzeiten gering zu halten. Kontaktieren Sie uns für Termine in Köln oder Aachen — oder fragen Sie nach unseren bundesweiten Angeboten über das SYSTEM LIFT Netzwerk. Wir beraten Sie gern!